AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Fahrschule Hahn GmbH

mit einer Anmeldung in unserem Hause erklären Sie sich mit folgenden Geschäftsbedingungen einverstanden:

Ziffer 1

Bestandteil der Ausbildung

Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen Fahrunterricht.

Schriftlicher Ausbildungsvertrag

Die Ausbildung erfolgt aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages.

Rechtliche Grundlagen der Ausbildung

Der Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen, namentlich der Fahrschülerausbildungsordnung, erteilt. Im Übrigen gelten die nachstehenden Bedingungen, die Bestandteile des Ausbildungsvertrages sind.

Beendigung der Ausbildung

Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, in jedem Fall nach Ablauf von 6 Monaten seit Abschluss des Ausbildungsvertrages.

Wird das Ausbildungsverhältnis nach Beendigung fortgesetzt, so sind für die angebotenen Leistungen der Fahrschule die Entgelte der Fahrschule maßgeblich, die durch den nach § 19 FahrlG bestimmten Preisaushang zum Zeitpunkt der Fortsetzung des Ausbildungsvertrages ausgewiesen sind. Hierauf hat die Fahrschule bei Fortsetzung hinzuweisen.

Eignungsmängel des Fahrschülers

Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages heraus, dass der Fahrschüler/in die notwendigen körperlichen oder geistigen Anforderungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis nicht erfüllt, so ist für die Leistungen der Fahrschule Ziffer 6 anzuwenden.

Ziffer 2

Entgelte, Preisaushang

Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelte haben den durch Aushang in der Fahrschule bekannt gegebenen zu entsprechen. Preise und Entgelte, die im Rahmen dieses Ausbildungsvertrages vereinbart wurden, sind ab Tag des Vertragsschlusses 6 Monate lang gültig. Danach können diese gemäß der dann geltenden Preisliste angepasst werden. Amtliche Gebühren für Prüforganistationen werden zusätzlich erhoben und durch diese festgelegt. Art und Höhe der Gebühren können in der Fahrschule eingesehen werden.

Ziffer 3

Grundbetrag und Leistungen

a)   Mit dem Grundbetrag werden abgegolten:
Mit 50% des Gundbetrags die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule (Büropauschalbetrag) sowie mit 50% die Erteilung des theoretischen Unterrichts und erforderliche Vorprüfungen bis zur ersten theoretischen Prüfung.

Für die weitere Ausbildung im Falle des Nichtbestehens der theoretischen Prüfung ist die Fahrschule berechtigt, den hierfür im Ausbildungsvertrag vereinbarten Teilgrundbetrag zu berechnen, höchstens aber die Hälfte des Grundbetrages der jeweiligen Klasse; die Erhebung eines Teilgrundbetrages nach nicht bestandener praktischer Prüfung ist unzulässig.

Bei Kursanmeldungen wird der volle Kurspreis nach Vertragsabschluss fällig.

Entgelt für Fahrstunden und Leistungen

b)   Mit dem Entgelt für die Fahrstunde von 45 Minuten Dauer werden abgegolten:

Die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug, einschließlich der Fahrzeugversicherungen sowie Kraftstoff und die Erteilung des praktischen Fahrunterrichts durch den/der Fahrlehrer/in.

Absage von Fahrstunden/Benachrichtigungsfrist

Kann der Fahrschüler/in eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist die Fahrschule unverzüglich zu verständigen. Werden vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens 2 Werktage vor dem vereinbarten Termin abgesagt, ist die Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung für vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Fahrstunden in Höhe von drei Vierteln des Fahrstundenentgeltes zu berechnen. Dem Fahrschüler/in bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.

Entgelte für die Vorstellung zur Prüfung und Leistungen

c)   Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden abgegolten:
Die theoretische und die praktische Prüfungsvorstellung einschließlich der Prüfungsfahrt. Bei Wiederholungsprüfungen wird das Entgelt, wie im Ausbildungsvertrag vereinbart, erneut erhoben.

Ziffer 4

Zahlungsbedingungen

Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden der Grundbetrag bei Abschluss des Ausbildungsvertrages, das Entgelt für die Fahrstunde vor Antritt derselben, der Betrag für die Vorstellung zur Prüfung zusammen mit eventuell verauslagten Verwaltungs- und Prüfungsgebühren spätestens 3 Werktage vor der Prüfung fällig. Lehrmaterialien werden gesondert in Rechnung gestellt.

Die Rechnungszustellung und Rechnungserstellung kann auf elektronischem Weg (E-Mail) und postalisch durch einen von uns in Anspruch genommenen Zahlungsdienstleister erfolgen. Im Rahmen der Anmeldung wird eine Bonitätsabfrage durch den Zahlungsdienstleister durchgeführt, mit einem Vertragsabschluss und die dadurch akzeptierten AGB´s erklären Sie Ihr Einverstädnis zur Bonitätsabfrage.

Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich der Forderungen

Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, so kann die Fahrschule die Fortsetzung der Ausbildung sowie die Anmeldung und Vorstellung zur Prüfung bis zum Ausgleich der Forderung verweigern. Die Fahrschule behält sich die Geltendmachung von Verzugsschäden aufgrund der verspäteten oder nicht erfolgten Zahlung ausdrücklich vor.

Entgeltentrichtung bei Fortsetzung der Ausbildung

Das Entgelt für eine eventuell erforderliche weitere theoretische Ausbildung (Ziffer 3a Abs. 2) ist vor Beginn derselben zu entrichten.

Ziffer 5

Kündigung des Vertrages

Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler/in jederzeit, von der Fahrschule nur in den nachstehend genannten Fällen gekündigt werden:

Wenn der Fahrschüler

a)       trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 4 Wochen seit Vertragsabschluss mit der Ausbildung beginnt oder er diese um mehr als 3 Monate ohne triftigen Grund unterbricht,

b)       den theoretischen oder den praktischen Teil der Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils drei Versuchen nicht bestanden hat,

c)       wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers/Fahrlehrerin verstößt oder sich in seinem Verhalten diesem/dieser gegenüber nicht anstandsgemäß verhält.

Bei Kursen beträgt die Kündigungsfrist 14 Tage nach Vertragsabschluss, spätestens jedoch bis 4 Wochen vor Kursbeginn.

Textform der Kündigung

Eine Kündigung des Ausbildungsvertrages ist nur wirksam, wenn sie in Textform erfolgt.

Ziffer 6

Entgelte bei Vertragskündigung

Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für die erbrachten Fahrstunden und eine etwa erfolgte Vorstellung zur Prüfung. Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund oder der Fahrschüler/in, ohne durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst zu sein (siehe Ziffer 5), steht der Fahrschule folgendes Entgelt zu:


a)       1/5 in des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Vertragsabschluss mit der Fahrschule, aber vor Beginn der Ausbildung erfolgt;

b)       2/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Beginn der theoretischen Ausbildung, aber vor der Absolvierung eines Drittels der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt;

c)       3/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der Absolvierung eines Drittels, aber vor dem Abschluss von zwei Dritteln der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt;

d)       4/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der Absolvierung von zwei Dritteln der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt, aber vor deren Abschluss;

e)       der volle Grundbetrag, wenn die Kündigung nach dem Abschluss der theoretischen Ausbildung erfolgt.


Der Anteil für die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule (Büropauschale) in Höhe von 50% des Grunbetrags bleibt hiervon unberührt und steht der Fahrschule durch einen Vertragsabschluss in vollem Umfang zu. Dem Fahrschüler/in bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Entgelt oder ein Schaden in der jeweiligen Höhe nicht angefallen oder nur geringer angefallen ist.

Kündigt die Fahrschule ohne Grund oder der Fahrschüler/in, weil er hierzu durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst wurde, steht der Fahrschule der Grundbetrag nicht zu. Eine Vorauszahlung ist zurückzuerstatten. Bei Kursen erfolgt eine Rückerstattung bei Kündigung nur, wenn innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss gekündigt wird, spätestens aber die Kündigung 4 Wochen vor Kursbeginn erfolgt. Ist die Frist abgelaufen oder erfolgt die Kündigung innerhalb von 4 Wochen vor Kursbeginn, so hat die Fahrschule Anspruch auf das volle Kursentgelt auch innerhalb der 14 Tage nach Vertragsabschluss.

Ziffer 7

Einhaltung vereinbarter Termine

Fahrschule, Fahrlehrer/in und Fahrschüler/in haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte Fahrstunden pünktlich beginnen, Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der Fahrschule. Wird auf Wunsch des Fahrschülers davon abgewichen, wird die aufgewendete Fahrzeit zum Fahrstundensatz berechnet. Hat der Fahrlehrer/in den verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu vertreten oder unterbricht er den praktischen Unterricht, so ist die ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen oder gutzuschreiben.

Wartezeiten bei Verspätung

Verspätet sich der Fahrlehrer/in um mehr als 15 Minuten, so braucht der Fahrschüler/in nicht länger zu warten. Hat der Fahrschüler/in den verspäteten Beginn einer vereinbarten praktischen Ausbildung zu vertreten, so geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Verspätet er sich um mehr als 15 Minuten, braucht der Fahrlehrer/in nicht länger zu warten. Die gesamte vereinbarte Ausbildungszeit gilt dann als ausgefallen (Ziffer 3b Absatz 3).

Ausfallentschädigung

Die Ausfallentschädigung für die vom Fahrschüler/in nicht wahrgenommene Ausbildungszeit beträgt auch in diesem Falle drei Viertel des Fahrstundenentgelts.  Bei Versäumnis von Kursterminen oder Beratungsterminen hat der/die Fahrschülerin trotzdem den vollen Kurspreis/Zeit der Beratung zu zahlen. Dem Fahrschüler/in bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.

Ziffer 8

Ausschluss vom Unterricht

Der Fahrschüler/in ist vom Unterricht auszuschließen:

a)       Wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln steht;

b)       Wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit gegründet sind.

c)       Wenn sich der/die Fahrschüler/in ggü. den Angestellten der Fahrschule oder anderen Fahrschülern/innen respektlos oder ausfallend verhält oder das Verhalten des/der Fahrschülers/in die Ausbildungsqualität der anderen Fahrschüler/innen negativ beeinflusst.

Ausfallentschädigung

Der Fahrschüler/in hat in diesem Fall ebenfalls als Ausfallentschädigung drei Viertel des Fahrstundenentgelts zu entrichten. Dem Fahrschüler/in bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.

Ziffer 9

Pflichten des Fahrschülers

Die Angestellten der Fahrschule (Fahrlehrer/innen sowie Büropersonal) sind dem/der Fahrschüler/in im Rahmen der Ausbildung gegenüber Weisungsbefugt. Folgt der/die Fahrschüler/in nach mehrmaliger Weisung nicht oder handelt grob fahrlässig oder vorsätzlich entgegen den Weisungen kann die Fahrschule den Ausbildungsvertrag mit dem Fahrschüler sofortig kündigen. Der/die Fahrschüler/in ist verpflichtet den Weisungen des Personals im Rahmen der theoretischen und praktischen Ausbildung folge zu leisten. Zuwiderhandlungen und daraus entstehende Schäden können Strafverfolgungen und Schadenersatzpflicht zur Folge haben.

Behandlung von Ausbildungsgerät und Fahrzeugen

Der Fahrschüler/in ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und des sonstigen Anschauungsmaterials verpflichtet.

Ziffer 10

Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen

Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des/der Fahrlehrers/in bedient oder in Betrieb gesetzt werden. Zuwiderhandlungen können Strafverfolgungen und Schadenersatzpflicht zur Folge haben.

Besondere Pflichten des/der Fahrschülers/in bei der Kraftradausbildung

Geht bei der Kraftradausbildung oder –prüfung die Verbindung zwischen Fahrschüler/in und Fahrlehrer/in verloren, so muss der Fahrschüler/in unverzüglich (geeignete Stellen) anhalten, den Motor abstellen und auf den Fahrlehrer/in warten. Erforderlichenfalls hat er die Fahrschule zu verständigen. Beim Verlassen des Fahrzeugs hat er dieses ordnungsgemäß abzustellen und gegen unbefugte Benutzung zu sichern.

Ziffer 11

Abschluss der Ausbildung

Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeugs besitzt (§ 16 FahrlG). Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss der Ausbildung (§ 6 FahrschAusbO).

Anmeldung zur Prüfung

Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers/in; sie ist für beide Teile verbindlich. Erscheint der Fahrschüler/in nicht zum Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des Entgelts für die Vorstellung zur Prüfung und verauslagter oder anfallender Gebühren verpflichtet.

Ziffer 12

Gerichtsstand

Hat der Fahrschüler/in keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland, oder ist der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Sitz der Fahrschule der Gerichtsstand.


Stand 01.12.2023

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